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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als PDF finden Sie HIER.
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- "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit dem Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgelaufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenhinweise sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen beinhalten, werden aus diesen Gründen nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages, Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden AnzeigenentgeIdes beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart worden ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
- bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H.,
- bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H.,
- bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H.,
- bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt
- Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
- Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
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Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
- Mit Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und die Preisliste des Verlages an. Bei Entgegennahme von Anzeigen durch selbständige Annahmestellen, Agenturen oder Handelsvertreter kommt es erst durch die Annahme zum Abdruck des Verlages selbst zum Abschluss eines Anzeigenvertrages. Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung
- einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Herstellungs- und Vorbereitungskosten berechnen.
- Nachlasspflichtige Aufträge können nur zugunsten ein und derselben natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen werden. Juristische Personen des Privatrechts können in nachlasspflichtige Aufträge einbezogen werden, wenn der Auftraggeber mit ihnen einen Organschaftsvertrag abgeschlossen hat oder zu mehr als 50 Prozent an ihnen beteiligt ist. Die Einbeziehung in einen nachlasspflichtigen Auftrag ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder die juristische Person, die der Auftraggeber einzubeziehen wünscht, Verwaltungsträger ist. In jedem Fall ist ein schriftlicher Nachweis des Auftraggebers über die Beteiligungsverhältnisse erforderlich.
- Erscheint die selbe Anzeige in mehreren Ausgaben des selben Erscheinungstages, so kann sie für den selben Abschluss nur einmal gezählt werden. Für die Gesamtausgabe muss unabhängig von einem daneben existierenden Abschluss für Lokalausgaben bzw. Wirtschaftsraumausgaben ein eigener Abschluss getätigt werden.
- Wird eine im Rahmen eines Abschlusses in Auftrag gegebene Anzeige nach zwei Mahnungen nicht bezahlt, so ist der Verlag berechtigt, die Ausführung weiterer Aufträge zu verweigern. Der Rabattabschluss wird nach tatsächlicher Anzeigenabnahme mit Rabattausgleich abgerechnet. Auch nach Ausgleich der offenen Forderungen kann dieser Abschluss nicht weitergeführt werden.
- Platzierungsvorschriften sind nur gültig, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind. Abbestellungen von Griffeck-, Eckfeld-, Seitenteil- oder Streifenanzeigen können nur fünf Tage vor dem vereinbarten Erscheinungstermin berücksichtigt werden. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz. Für Fehler jeder Art aus telefonischen oder Telefax-Übermittlungen wird nicht gehaftet.
- Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber hält den Verlag von allen Ansprüchen Dritter aus Verstößen der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Wettbewerbs- und Urheberrecht, frei, auch wenn der Auftrag nicht rechtzeitig sistiert wurde. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.
- Inkassoberechtigung haben nur mit Ausweis versehene Vertreter des Verlages.
- Werbeagenturen erhalten eine Mittlungsvergütung für Anzeigen- und Beilagenaufträge, wenn die Aufträge zum Grundpreis oder zu einem davon abweichenden höheren Preis abgerechnet werden und die Werbeagentur auch die gesamte Auftragsabwicklung übernimmt, die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilt und fertige Texte bzw. Druckunterlagen direkt abliefert. Der Verlag ist zu einer Mittlungsvergütung nur dann verpflichtet, wenn die Werbeagentur ihr Gewerbe durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Gewerbeschein, Handelsregisterauszug o. ä.) nachweisen kann. Die Werbungsmittler aus Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
- Farbdruck: Abweichungen geringfügiger Art in Passer und Ton berechtigen nicht zu Ersatz- oder Minderungsansprüchen gegen den Verlag.
- Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in besonderen Publikationen und Kollektiven Sonderpreise festzusetzen. Der Verlag behält sich ein Schieberecht für Anzeigen in Sonderveröffentlichungen vor.
- Beilagenwerbung: Der Verlag verteilt die Beilagen mit geschäftsüblicher Sorgfalt, wobei bis zu 3 % Fehlzustellungen oder Verluste als verkehrsüblich gelten. Der Verlag leistet keine Gewähr für Beilagen in bestimmten Gebieten und bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg. Die Haftung des Verlages ist auf den Nettopreis für das Beilegen beschränkt. Platzwünsche, z. B. Beilegungen in bestimmten Zeitungsprodukten, können nicht berücksichtigt werden. Der Verlag behält sich das Recht vor, aus technischen Gründen Teile der zu streuenden Beilagenauflage erst am nächstmöglichen Beilegungstermin zu stecken. Die Bestätigung eines Auftrages erfolgt nach Vorlage von Mustern. Beilagen dürfen keine Fremdwerbung enthalten und im Umbruch und Druck nicht zeitungsähnlich sein. Die Verbreitung von Warenproben, auch im Zusammenhang mit Beilagen, ist nicht möglich. Konkurrenz-Ausschluss kann nicht gewährt werden, Mehrfachbelegung bleibt vorbehalten. In der Zeitung kann ein Beilagenhinweis veröffentlicht werden, dessen Text über die Nennung des Firmennamens hinaus keine Werbung enthalten darf. Letzter Rücktrittstermin: 8 Tage vor Erscheinen. Bei kurzfristigen Rücktritten ist der Verlag berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu berechnen, ohne einen Schaden im Einzelnen nachweisen zu müssen. Die Einbeziehung von Beilagenaufträgen in Anzeigenabschlüsse ist nicht möglich.
- Mit dem Erteilen des Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu tragen, die sich auf seine veröffentlichte Anzeige bezieht.
- Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz, sofern den Verlag nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
- Bei aufwendigen typografischen Arbeiten und bei über den üblichen Rahmen hinausgehenden Anfertigungen von Reinzeichnungen, Filmen und anderen Druckunterlagen behält sich der Verlag vor, diese Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen.
- Bei Chiffreanzeigen werden Wertbriefe und Fernschreiben nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigtem des Auftraggebers das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag behält sich das Recht vor, Werbezuschriften kostenpflichtig weiterzuleiten.
- Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Ausgaben und auf bestimmten Plätzen übernimmt der Verlag keine Gewähr.
- Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche klar erkennbar sein, z. B. durch Kennzeichnung mit "Immobilien" für Immobilienfirmen oder mit "Kfz-Firma" bzw, Firma für sonstige gewerbliche Anbieter. Der Gebrauch von Kennzeichnungen geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Ihm obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen bei unzureichender Kennzeichnung gegen den Verlag erwachsen.
- Datenschutz: Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
- Auf Wunsch sendet der Verlag ein Anzeigenbelegexemplar an Kunden außerhalb des Verbreitungsgebietes. (Mindestvolumen 100 mm). Bei Belegung mehrerer Ausgaben oder Kombinationen mit dem gleichen Motiv wird nur ein Beleg der auflagenstärksten Lokalausgabe versendet.
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